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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand August 2026

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen


MP Veranstaltungstechnik

Inhaber: Mike Pribilovic

Anschrift: Steubenstraße 62, 75172 Pforzheim

Telefon: +49 177 6738461

E-Mail: mpveranstaltungstechnik272@gmail.com



Stand: August 2026


Hinweis: Diese Fassung bündelt Bedingungen für Vermietung sowie

-soweit individuell vereinbart - Lieferung, Abholung, Auf- und Abbau und technische Veranstaltungsbetreuung.

Vor dauerhaftem Einsatz, insbesondere

gegenüber Verbrauchern und bei Fernabsatzbuchungen, ist eine abschließende anwaltliche Prüfung empfehlenswert.


§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Mietbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen sowie für damit zusammenhängende Liefer-, Aufbau-, Abbau- und technische Betreuungsleistungen zwischen MP Veranstaltungstechnik (nachfolgend „Vermieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Mieter“).

Sie gelten insbesondere für Lautsprecher, Subwoofer, PA- und Audiotechnik, Lichttechnik und Zubehör, Powerstations und Akkus, Kameras und Aufnahmegeräte, Drohnen und Drohnenzubehör, Stative und Halterungen, Strom-, Signal- und Audiokabel, Verteiler und Adapter, Solarpanels, Cases und sonstiges Zubehör.

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Abweichende AGB des Mieters gelten nur, wenn der

Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.


§ 2 Vertragsschluss und Reservierung

Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet

werden. Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Annahme einer Buchung bzw. Reservierung oder

spätestens durch Übergabe der Mietgegenstände zustande.

Bestätigungen und Vereinbarungen können insbesondere persönlich, schriftlich, per E-Mail, SMS oder Messenger in Textform erfolgen. Art und Umfang der Leistung, Mietpreis, Mietdauer und gegebenenfalls Lieferung, Aufbau, Abbau und Betreuung ergeben sich aus Angebot, Auftrags- oder

Buchungsbestätigung bzw. Mietvertrag.


§ 3 Mietdauer

Die Mietdauer beginnt und endet zu den individuell vereinbarten Zeitpunkten. Eine vorzeitige Rückgabe führt grundsätzlich nicht zu einer anteiligen Erstattung, soweit nichts anderes vereinbart ist oder zwingendes Recht entgegensteht.

Eine Verlängerung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Die bloße Weiternutzung oder

verspätete Rückgabe führt nicht automatisch zu einer Vertragsverlängerung.


§ 4 Übergabe und Zustand

Der Mieter hat die Mietgegenstände bei Übergabe auf erkennbare Schäden, Mängel, Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Bereits vorhandene Schäden können durch Übergabeprotokoll, Fotos oder Videos dokumentiert werden.

Festgestellte Mängel sind unverzüglich mitzuteilen. Mitvermietetes Zubehör, insbesondere Kabel,

Netzteile, Adapter, Akkus, Fernbedienungen, Stative, Taschen und Cases, ist Bestandteil der Mietsache und vollständig zurückzugeben.


§ 5 Kaution

Der Vermieter kann vor Übergabe eine angemessene Kaution oder sonstige Sicherheitsleistung

verlangen. Deren Höhe kann sich nach Art, Umfang und Wert der Mietgegenstände richten.

Die Kaution begrenzt eine mögliche Haftung des Mieters nicht. Nach ordnungsgemäßer Rückgabe und angemessener Rücknahmekontrolle wird sie zurückgezahlt, soweit keine fälligen Forderungen

bestehen. Fällige Forderungen dürfen mit der Kaution verrechnet werden.


§ 6 Mietpreis und Zahlung

Der Mietpreis und Preise für Zusatzleistungen ergeben sich aus Angebot, Buchungsbestätigung oder

Mietvertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung spätestens bei Übergabe bzw.

Leistungsbeginn fällig.

Soweit der Vermieter die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anwendet, wird Umsatzsteuer

nicht gesondert ausgewiesen. Lieferung, Abholung, Aufbau, Abbau, technische Betreuung und sonstige Zusatzleistungen werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Gesamtpreis enthalten sind.


§ 7 Allgemeine Pflichten des Mieters

Der Mieter hat sämtliche Mietgegenstände sorgfältig, sachgerecht und bestimmungsgemäß zu

verwenden und Herstellerangaben, Bedienungsanleitungen, Sicherheitshinweise sowie zulässige

technische Betriebsgrenzen zu beachten.

Die Mietgegenstände sind insbesondere vor Regen, Schnee, Hagel, Flüssigkeiten, übermäßiger

Feuchtigkeit und Hitze, Feuer, starken Erschütterungen, Stürzen, unsachgemäßem Transport und

Überlastung zu schützen.

Sicherheitsrelevante Einrichtungen dürfen nicht entfernt, verändert oder überbrückt werden. Gehäuse dürfen nicht geöffnet und Reparaturen nicht eigenmächtig durchgeführt werden. Seriennummern und Eigentumskennzeichnungen dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Technik nur durch geeignete Personen bedient wird. Bei zulässiger Bedienung durch Mitarbeiter, DJs, Techniker oder Hilfspersonen bleibt der Mieter für seine vertraglichen Pflichten verantwortlich, soweit gesetzlich zulässig.


§ 8 PA- und Audiotechnik

Lautsprecher, Subwoofer, Verstärker, Mischpulte und sonstige Audiogeräte dürfen nur innerhalb ihrer

technischen Spezifikationen betrieben werden. Unsachgemäße Übersteuerung, ungeeignete

Stromversorgung, falsche Verkabelung oder missbräuchliche Nutzung sind untersagt.

Warn-, Protect-, Limit-, Temperatur- und Fehlermeldungen dürfen nicht ignoriert werden. Bei

ungewöhnlichen Geräuschen, Gerüchen, starker Erwärmung oder Fehlfunktionen ist das betroffene

Gerät außer Betrieb zu nehmen und der Vermieter unverzüglich zu informieren.


§ 9 Lichttechnik

Lichttechnik ist bestimmungsgemäß und unter Beachtung der geltenden Sicherheitsanforderungen

einzusetzen. Stative, Halterungen und gegebenenfalls Traversen müssen standsicher aufgebaut und

erforderliche Sicherungsmaßnahmen eingehalten werden.

Laser dürfen ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen betrieben werden. Der Mieter ist für die Pflichten verantwortlich, die seinem konkreten Veranstaltungs- und Betreiberbereich zugeordnet sind.


§ 10 Powerstations, Akkus und Stromversorgung

Powerstations, Akkus und mobile Stromversorgungssysteme dürfen ausschließlich innerhalb ihrer

technischen Spezifikationen betrieben werden. Zulässige Ausgangsleistungen dürfen nicht

überschritten und offensichtlich ungeeignete oder defekte Verbraucher nicht angeschlossen werden.

Zum Schutz und zur Schonung der Akkus sind die vermieteten Powerstations grundsätzlich so

konfiguriert, dass sie bei Erreichen eines Ladezustands von ca. 30 % automatisch abschalten. Damit

stehen grundsätzlich ca. 70 % der nominellen Akkukapazität zur Nutzung zur Verfügung. Der Mieter

wird hierauf ausdrücklich hingewiesen.

Eine bestimmte Betriebs- oder Laufzeit wird nicht zugesichert, da diese insbesondere von

angeschlossener Last, Leistungsaufnahme, Temperatur, Betriebsweise und weiteren

Einsatzbedingungen abhängt.

Powerstations sind bei Rückgabe grundsätzlich wieder vollständig auf einen Ladezustand von 100 %

aufzuladen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.

Geräte sind vor Feuchtigkeit, übermäßiger Hitze, Feuer und mechanischen Beschädigungen zu

schützen. Lüftungsöffnungen dürfen nicht verdeckt werden. Bei ungewöhnlicher Hitze, Rauch,

Verformung, Geruch oder sonstigen Defektanzeichen ist das Gerät, soweit gefahrlos möglich, außer

Betrieb zu nehmen und der Vermieter unverzüglich zu informieren.

Das Öffnen, Zerlegen, Modifizieren oder eigenmächtige Reparieren von Akkus und Powerstations ist

untersagt.


§ 11 Solarpanels

Solarpanels sind sachgerecht aufzustellen und angemessen gegen Umfallen, Wegwehen und

Beschädigungen zu sichern. Sie dürfen nur mit technisch geeigneten und kompatiblen Geräten, Kabeln und Anschlüssen verwendet werden.

Anschlüsse dürfen nicht mit Gewalt verbunden oder getrennt werden. Solarpanels dürfen nicht

betreten, unzulässig geknickt oder mit schweren Gegenständen belastet werden.


§ 12 Kameras und Aufnahmegeräte

Kameras und Aufnahmegeräte sind vor Stürzen, Stößen, Flüssigkeiten und sonstigen Beschädigungen zu schützen. Eine Verwendung im oder unter Wasser ist nur zulässig, wenn das konkrete Gerät hierfür freigegeben ist und erforderliche Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß eingesetzt werden.

Der Mieter ist für die Sicherung seiner Aufnahmen und Daten sowie für die Rechtmäßigkeit seiner

Aufnahmen und deren Verwendung verantwortlich. Der Vermieter garantiert nicht den dauerhaften

Erhalt von Daten auf Speichermedien; zwingende gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.

Der Mieter ist verpflichtet, vor Rückgabe sämtliche von ihm oder durch seine Nutzung entstandenen

persönlichen Daten, Foto-, Video- und Audioaufnahmen sowie sonstige Dateien von den durch den

Vermieter bereitgestellten Speicherkarten und – soweit technisch vorgesehen und ohne

Beeinträchtigung der Gerätesoftware – aus dem internen Nutzerspeicher der gemieteten Kameras und Aufnahmegeräte vollständig zu entfernen bzw. die entsprechenden Nutzerspeicher zu formatieren.

Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, benötigte Aufnahmen und sonstige Daten vor der Rückgabe auf einem eigenen Speichermedium zu sichern. Nach Rückgabe besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Wiederherstellung, Herausgabe oder dauerhafte Aufbewahrung zurückgelassener Daten. Der Vermieter ist berechtigt, auf zurückgegebenen Mietgeräten oder mitvermieteten Speichermedien verbliebene Nutzerdaten im Rahmen der Rücknahme bzw. Vorbereitung für die nächste Vermietung zu löschen.


§ 13 Drohnen

Drohnen dürfen ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften,

Herstellervorgaben und technischen Betriebsgrenzen betrieben werden.

Der Mieter ist für den konkreten Flugbetrieb verantwortlich und hat vor dem Flug insbesondere zu

prüfen, ob Betrieb, Fluggebiet und Einsatzzeit zulässig sind und welche Registrierungen,

Qualifikationen, Versicherungen, Genehmigungen oder sonstigen Voraussetzungen erforderlich sind.

Flugbeschränkungsgebiete sowie Datenschutz-, Persönlichkeits- und Eigentumsrechte Dritter sind zu

beachten. Vor jedem Flug sind Drohne und Zubehör auf erkennbare Beschädigungen und

ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Vor Rückgabe sind sämtliche durch die Nutzung entstandenen persönlichen Foto-, Video- und sonstigen Nutzerdaten von mitvermieteten Speicherkarten sowie – soweit technisch vorgesehen und ohne Beeinträchtigung der Gerätesoftware – aus dem internen Nutzerspeicher der Drohne vollständig zu entfernen bzw. die entsprechenden Nutzerspeicher zu formatieren. Der Mieter hat benötigte Daten

zuvor eigenständig zu sichern.


§ 14 Stative, Halterungen und Aufstellung

Stative und Halterungen müssen auf geeignetem, tragfähigem Untergrund standsicher aufgestellt

werden. Belastungsgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Erforderliche Sicherungen gegen

Umkippen oder Herabfallen sind einzusetzen.

Bei Außeneinsatz sind insbesondere Wind und Witterung zu berücksichtigen. Ein Aufbau ist zu ändern oder abzubrechen, wenn ein sicherer Betrieb nicht gewährleistet werden kann.


§ 15 Kabel und elektrische Anschlüsse

Kabel dürfen nicht gequetscht, stark geknickt, übermäßig gezogen oder anderweitig beschädigt

werden. Beschädigte Kabel und Steckverbindungen dürfen nicht weiterverwendet werden.

Stromführende Verbindungen sind vor Wasser und Feuchtigkeit zu schützen, soweit sie nicht

ausdrücklich für den jeweiligen Einsatz vorgesehen sind. Kabel sind so zu verlegen und

erforderlichenfalls zu sichern, dass vermeidbare Gefahren verhindert werden. Stromquellen und

elektrische Anlagen am Veranstaltungsort müssen für den vorgesehenen Einsatz geeignet sein.


§ 16 Weitergabe und Untervermietung

Eine gewerbliche Weitervermietung der Mietgegenstände ist ohne vorherige Zustimmung des

Vermieters nicht gestattet. Die Bedienung durch geeignete Mitarbeiter, DJs, Techniker oder

Hilfspersonen des Mieters ist zulässig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.


§ 17 Verlust, Diebstahl und Beschädigung

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Diebstahl oder Straftaten durch Dritte ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.

Der Mieter hat zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung und Beweissicherung zu treffen. Er

haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte oder ihm rechtlich zurechenbare Schäden.

Mitvermietetes Zubehör wie Kabel, Adapter, Netzteile, Akkus, Speicherkarten, Fernbedienungen,

Stative, Taschen und Cases ist Teil der Mietsache. Fehlende oder schuldhaft beschädigte Zubehörteile können nach den gesetzlichen Vorschriften in Rechnung gestellt werden.

Bei schuldhafter Beschädigung umfasst der Schaden insbesondere erforderliche und angemessene

Reparaturkosten. Bei wirtschaftlichem Totalschaden oder Verlust richtet sich der Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften. Normale vertragsgemäße Abnutzung ist kein zu ersetzender Schaden.


§ 18 Rückgabe

Die Mietgegenstände sind spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig einschließlich sämtlichen Zubehörs zurückzugeben und müssen sich unter Berücksichtigung vertragsgemäßer Abnutzung in entsprechendem Zustand befinden.

Der Vermieter darf nach Rückgabe Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Schäden prüfen. Nicht

unmittelbar erkennbare Schäden können nachträglich beanstandet werden, wenn der Vermieter

nachweisen kann, dass sie dem Verantwortungsbereich des Mieters zuzurechnen sind.


§ 19 Verspätete Rückgabe

Kann der vereinbarte Rückgabezeitpunkt nicht eingehalten werden, ist der Vermieter unverzüglich zu

informieren. Eine weitere Nutzung bedarf der Zustimmung.

Bei einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Rückgabe fällt für jeden angefangenen weiteren

Miettag eine Nutzungsentschädigung in Höhe des für den jeweiligen Mietgegenstand vereinbarten

Tagesmietpreises an.

Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden nachgewiesenen Schadens bleibt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften möglich. Eine bereits gezahlte Nutzungsentschädigung wird auf einen solchen Schaden angerechnet, soweit dies erforderlich ist.


§ 20 Reinigung

Normale, vertragsgemäße Verschmutzungen sind mit dem Mietpreis abgegolten. Bei vom Mieter zu

vertretender außergewöhnlicher Verschmutzung, insbesondere durch Getränke, Lebensmittel,

Schlamm, Farbe, Wachs, Konfetti oder vergleichbare Stoffe, können erforderliche und angemessene

Reinigungskosten berechnet werden.


§ 21 Mängel während der Mietzeit

Ein während der Mietzeit auftretender Defekt oder Mangel ist unverzüglich mitzuteilen. Das Gerät darf nicht weiterbetrieben werden, wenn dadurch weitere Schäden oder Gefahren entstehen können.

Eigenmächtige Reparaturen oder Eingriffe sind grundsätzlich nicht zulässig. Der Vermieter ist

berechtigt, soweit zumutbar und möglich, den Mangel zu beseitigen oder ein geeignetes Ersatzgerät

bereitzustellen. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.


§ 22 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet unbeschränkt für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den

vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten,

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf

deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.


§ 23 Lieferung und Abholung

Neben Selbstabholung kann nach individueller Vereinbarung Lieferung und/oder Abholung erfolgen. Ort, Zeitpunkt und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.

Der Mieter hat sicherzustellen, dass der Liefer- und Veranstaltungsort erreichbar und zugänglich ist.

Besondere Umstände wie Treppen, fehlende Aufzüge, lange Transportwege, Zufahrtsbeschränkungen oder sonstige Erschwernisse sind vor Vertragsschluss mitzuteilen.

Soweit für die vertragsgemäße Durchführung notwendige Park-, Zufahrts- oder Genehmigungskosten am Veranstaltungsort anfallen und diese nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind, können sie dem Mieter nach vorheriger Abstimmung bzw. nach Maßgabe der Vereinbarung zusätzlich berechnet werden.

Entstehen aufgrund vom Mieter zu vertretender, zuvor nicht mitgeteilter Umstände zusätzliche

notwendige Arbeits- oder Wartezeiten oder sonstige Aufwendungen, können diese entsprechend der

vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, angemessenen Vergütung zusätzlich berechnet werden.

Übernimmt der Vermieter den Transport, ist er für die ordnungsgemäße Sicherung während dieses

Transports verantwortlich.


§ 24 Auf- und Abbau

Soweit vereinbart, übernimmt der Vermieter den Auf- und/oder Abbau der Veranstaltungstechnik.

Umfang und Vergütung ergeben sich aus dem Auftrag.

Der Mieter muss erforderliche Flächen zum vereinbarten Zeitpunkt frei, zugänglich und grundsätzlich

geeignet bereitstellen und bekannte besondere örtliche Bedingungen rechtzeitig mitteilen.

Der Vermieter darf Aufbau oder Inbetriebnahme ablehnen oder unterbrechen, wenn ein sicherer Betrieb aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht gewährleistet werden kann.

Ein vom Vermieter vorgenommener technischer Aufbau darf nicht ohne Abstimmung verändert werden, soweit dadurch Sicherheit oder Funktionsfähigkeit beeinflusst werden kann. Dies betrifft insbesondere Lautsprecher, Stative, Lichttechnik, Stromversorgung und Verkabelung.


§ 25 Voraussetzungen am Veranstaltungsort

Soweit externe Stromversorgung erforderlich ist und nicht vom Vermieter gestellt wird, hat der Mieter

geeignete Stromanschlüsse im vereinbarten Umfang bereitzustellen und bekannte Besonderheiten der Stromversorgung mitzuteilen.

Bei erkennbaren Anhaltspunkten für eine ungeeignete oder unsichere Stromversorgung kann der

Vermieter die Inbetriebnahme verweigern.

Ein geplanter Außeneinsatz ist vor Vertragsschluss mitzuteilen. Bei Regen, Sturm, Gewitter, starkem

Wind oder sonstigen Bedingungen, die einen sicheren Aufbau oder Betrieb nicht zulassen, ist der

Vermieter berechtigt, Aufbau, Inbetriebnahme oder Betrieb der betroffenen Technik aus

Sicherheitsgründen zu unterbrechen, anzupassen oder abzulehnen. Gesetzliche Rechte der Parteien

bleiben unberührt.

Der Mieter hat in seinem Verantwortungsbereich die organisatorischen Voraussetzungen für einen

sicheren Betrieb am Veranstaltungsort zu schaffen.

Sollen Geräte des Vermieters mit kundenseitig oder durch Dritte bereitgestellter Technik verbunden

werden, hat der Mieter dies rechtzeitig mitzuteilen und die für die Beurteilung der Kompatibilität

erforderlichen Informationen bereitzustellen. Für Defekte oder Funktionsstörungen ausschließlich

kundenseitig gestellter Fremdtechnik haftet der Vermieter nur nach den gesetzlichen Vorschriften,

soweit er diese zu vertreten hat.


§ 26 Technische Betreuung während der Veranstaltung

Soweit vereinbart, stellt der Vermieter während der Veranstaltung technische Betreuung für die

vermietete Technik zur Verfügung. Beginn, voraussichtliche Dauer, Umfang und Vergütung werden

individuell vereinbart.

Die Betreuung umfasst nur die vereinbarten Tätigkeiten, beispielsweise Überwachung und Bedienung

der bereitgestellten Audio-, Licht- oder Stromversorgungstechnik sowie die Bearbeitung technischer

Störungen.

Die technische Betreuung ist keine Garantie für einen vollständig störungsfreien Veranstaltungsablauf.

Auftretende technische Störungen werden im Rahmen der vereinbarten Betreuung nach Möglichkeit

unverzüglich untersucht und behoben.

Die Verantwortung des Veranstalters für Besucher, Einlass, Ordnung, Genehmigungen und sonstige

nicht ausdrücklich übernommene Veranstalterpflichten geht nicht auf den Vermieter über.

Der Vermieter bzw. sein eingesetztes Personal darf Geräte vorübergehend oder dauerhaft außer Betrieb nehmen oder eine technische Leistung unterbrechen, wenn dies erforderlich ist, um eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen oder eine unmittelbar drohende erhebliche Beschädigung der Technik abzuwenden.

Muss eine Leistung aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden erheblichen Sicherheitsverstoßes oder einer trotz Aufforderung nicht abgestellten gefährlichen Manipulation an der Technik abgebrochen werden, richten sich die Vergütungs- und Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.


§ 27 Verzögerungen, Wartezeiten und Verlängerung

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass vereinbarte Liefer-, Aufbau- und Betreuungsleistungen zum

vorgesehenen Zeitpunkt beginnen können.

Vom Mieter zu vertretende zusätzliche Wartezeiten können, soweit sie nicht nur unerheblich sind,

entsprechend der vereinbarten Vergütung zusätzlich berechnet werden.

Wird eine technische Betreuung auf Wunsch des Mieters verlängert und stimmt der Vermieter zu, wird zusätzliche Arbeitszeit nach dem vereinbarten Stunden- oder Verlängerungssatz berechnet. Fehlt eine Preisvereinbarung, ist für zusätzlich beauftragte Leistungen die übliche bzw. angemessene Vergütung geschuldet.


§ 28 Abbau nach Veranstaltungsende

Bei vereinbartem Abbau muss dem Vermieter nach Veranstaltungsende innerhalb des vereinbarten

Zeitfensters Zugang zur Technik ermöglicht werden. Der Mieter hat von ihm zu vertretende unnötige

Verzögerungen zu vermeiden.

Erhebliche zusätzliche Wartezeiten können entsprechend der vereinbarten Vergütung berechnet

werden. Abbau und Abtransport durch den Vermieter beseitigen keine Ansprüche wegen zuvor vom

Mieter verursachter Schäden.


§ 29 Nichtabholung und Stornierung

Verbindlich bestätigte Reservierungen sind für beide Parteien verbindlich. Stornierungen durch den

Mieter sollen mindestens in Textform erfolgen.

Bei einer Stornierung innerhalb von 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Miet- bzw. Leistungsbeginn werden 60 % des vereinbarten Miet- bzw. Gesamtpreises der stornierten Mietgegenstände und

gebuchten Leistungen als pauschalierter Schadensersatz (Stornierungsentschädigung) berechnet. Dies gilt auch, wenn die verbindliche Reservierung selbst erst innerhalb dieses 7-Tage-Zeitraums

vorgenommen wurde.

Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter überhaupt kein Schaden

oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale gilt nur, soweit sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt.

Erscheint der Mieter zum verbindlich vereinbarten Abhol- bzw. Leistungsbeginn nicht und storniert er

die Reservierung nicht rechtzeitig, gelten für eine dadurch verursachte Nichtabnahme die vorstehenden Grundsätze entsprechend, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Zwingende gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und sonstige Verbraucherrechte bleiben unberührt.


§ 30 Identitätsprüfung bei Übergabe

Der Vermieter ist bei Selbstabholung oder sonstiger persönlicher Übergabe berechtigt, vor Herausgabe hochwertiger Mietgegenstände einen gültigen amtlichen Identitätsnachweis einzusehen, soweit dies zur Identitätsprüfung und sicheren Vertragsdurchführung erforderlich ist.

Kann die vereinbarte Identitätsprüfung nicht durchgeführt werden oder bestehen erhebliche, sachlich

begründete Zweifel an der Identität bzw. Berechtigung des Abholers, kann die Übergabe bis zur Klärung verweigert werden. Gesetzliche Rechte der Parteien bleiben unberührt.


§ 31 Höhere Gewalt und nicht zu vertretende Leistungshindernisse

Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund eines von keiner Partei zu vertretenden, bei Vertragsschluss

nicht vorhersehbaren und auch durch zumutbare Maßnahmen nicht abwendbaren Ereignisses ganz oder teilweise nicht erbracht werden, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den

gesetzlichen Vorschriften.

Hierzu können je nach Einzelfall insbesondere behördliche Verbote, erhebliche Unwetterereignisse oder sonstige außergewöhnliche äußere Umstände gehören. Zwingende Verbraucherrechte bleiben

unberührt.


§ 32 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Mieter kann mit Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt sind. Gesetzlich zwingende Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, insbesondere bei Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.


§ 33 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften insbesondere zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags verarbeitet. Soweit erforderlich, werden

weitergehende Informationen in einer gesonderten Datenschutzerklärung bereitgestellt.


§ 34 Verbraucherstreitbeilegung

Soweit eine gesetzliche Informationspflicht besteht, gelten die jeweils aktuellen gesetzlichen

Informationen zur Verbraucherstreitbeilegung.

Der Vermieter ist grundsätzlich weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme

besteht.


§ 35 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung zwingender gesetzlicher

Vorschriften. Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz

zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen, kann ein gesetzlich zulässiger Gerichtsstand am Geschäftssitz des Vermieters

vereinbart werden. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.


§ 36 Schlussbestimmungen

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden,

richten sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften; die Wirksamkeit der übrigen

Bestimmungen bleibt unberührt.

Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Gesetzliche

Formvorschriften und der Vorrang von Individualvereinbarungen bleiben unberührt.


MP Veranstaltungstechnik - AGB - Stand August 2026